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Der neue Feuerstättenbscheid

Der neue Feuerstättenbscheid [10.06.2012]  Einige erhalten ihn per Post, andere direkt aus den Händen ihres Schornsteinfegers: den Feuerstättenbescheid. Der Feuerstättenbescheid führt alle Schornsteinfegerarbeiten auf, die an Ihrer Feuerungsanlage durchzuführen sind.

Gemeint sind damit z.B. Gas- und Ölheizungsanlagen, Kamin- und Kachelöfen, offene Kamine, Heizungsanlagen für feste Brennstoffe wie Scheitholz, Holzpellets oder Hackschnitzel usw. einschließlich ihrer Abgasanlage.

In der Regel enthält der Bescheid folgende Informationen:
  • Auflistung der vorhandenen Feuerstätten und der zugehörigen Abgasanlagen
  • die daran durchzuführenden Arbeiten
  • der Zeitraum, in dem sie erledigt werden müssen
  • die geltende Rechtsgrundlage (z.B. KÜO, 1. BImSchV)

Vereinfacht gesagt:
Hier steht, was bis wann an Ihrer Feuerungsanlage erledigt werden muss.
Wann Sie Ihren Feuerstättenbescheid erhalten, kann dabei recht unterschiedlich sein.  Er muss dem Hauseigentümer allerdings bis zum 31.12.2012 vorliegen.

Sollte bis zum 31.12.2012 keine Feuerstättenschau mehr durchzuführen sein, erstellen die Bezirksschornsteinfegermeister den Feuerstättenbescheid auf Grundlage der Kehrbuchdaten, übersenden ihn per Post oder übergeben ihn den Hauseigentümern persönlich.

Sie sollten den Feuerstättenbescheid in jedem Fall aufbewahren. Er enthält wichtige Informationen für Sie als Eigentümer und dient Ihrer Sicherheit. Der Feuerstättenbescheid beschreibt alle notwendigen Aufgaben an Ihrer Feuerungsanlage und soll damit sicherstellen, dass grundlegende Brandschutz- und Sicherheitsstandards eingehalten werden.

Falls Sie künftig einen anderen zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen, muss dieser die fach- und fristgerechte Durchführung auf einem gesonderten Formblatt nachweisen. Dieses Formblatt übergeben oder senden Sie ausgefüllt (innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag der festgesetzten Frist) an Ihren Bezirksschornsteinfegermeister.

Aktuell übernimmt der Bezirksschornsteinfegermeister für Sie die komplette Betreuung: Er koordiniert die Terminübersicht sowie alle anfallenden Arbeiten und dokumentiert die Ergebnisse im Kehrbuch.

Sollten Sie bestimmte Aufgaben an einen anderen Schornsteinfeger übertragen, übernehmen Sie als Eigentümer die Verantwortung. Bereits aus haftungs- und versicherungsrechtlichen Gründen ist es daher wichtig, dass alle Arbeiten fach- und fristgerecht ausgeführt werden. Außerdem könnten Mängel an Ihrer Anlage, die nicht entdeckt oder behoben werden, zu gefährlichen Situationen führen. Erhöhte Schadstoffkonzentrationen in den Abgasen beispielsweise belasten Ihre Gesundheit, schaden der Umwelt und kosten Sie am Ende mehr Geld.

Grundsätzlich gilt: Wenn die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten nicht oder zu spät durchgeführt bzw. nachgewiesen werden, ist der Bezirks-schornsteinfegermeister dazu verpflichtet, den Vorfall unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden. Diese stellt dann einen Zweitbescheid aus. Sollte dieser ebenfalls nicht umgesetzt werden, kommt es zu einer Ersatzvornahme - das heißt, dass die Behörde die Schornsteinfegerarbeiten im Vollstreckungsverfahren durchführen lässt.

Unser Tipp: Achten Sie also im eigenen Interesse erstens auf die fachliche Qualifizierung eines von Ihnen beauftragten Schornsteinfegerbetriebes und zweitens auf die fristgerechte Durchführung. Wichtig ist auch der entsprechende Nachweis. Das ausgefüllte Formblatt sollte termingerecht bei Ihrem Bezirksschornsteinfegermeister vorliegen.

Auch wenn es ein wenig teurer werden könnte: Prinzipiell ist es für den Betreiber am günstigsten, wenn er bei seinem zuständigen Bezirksschornstein-fegermeister bleibt, wenn er mit ihm gut zurecht kommt. Durch ihn wird der Kunde aus einer Hand bedient und es entfällt das Zurücksenden des Formulars zum Nachweis über die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten.


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